Carl Cissée Bestattungen Braunschweig – Treffen Sie heute Vorsorge für Ihren Todesfall!
Über den Tod sprechen ist immer noch ein Tabu in unserer Gesellschaft – vor allem aber, wenn es um den eigenen Tod geht. Dabei haben viele Menschen ziemlich genaue Vorstellungen von der Bestattungsart und der Gestaltung der Trauerfeier.
Wir möchten Ihnen dabei helfen in den Zeiten, in denen man noch seelisch unbelastet ist, Ihre Wünsche und Vorstellungen schriftlich niederzulegen. Mit dieser Entscheidung entlasten Sie Ihre Angehörigen und Sie vermitteln das Gefühl, dass alles gut geregelt ist.
Was können Sie mit einer Bestattungsvorsorge regeln?
Auf Basis des kostenlosen Vorsorgegesprächs erstellen wir für Sie eine genaue Aufstellung aller Dienstleistungen und der voraussichtlichen Kosten und Gebühren. Unsere Mitarbeiter kommen auf Wunsch auch zu Ihnen nach Hause. Sollten Sie uns in unseren Räumen besuchen wollen, um sich z.B. einen besonderen Sarg oder eine Urne anzusehen, so freuen wir uns auf Ihren Besuch und helfen Ihnen gerne weiter.
Weiterführende Informationen zum Testament
Tritt ein Sterbefall ein, so stellt sich sehr schnell die Frage, wer den Nachlass des Verstorbenen erben soll. Um Missverständnisse, Spannungen und Streitigkeiten zu vermeiden und zum Schutz von Nahestehenden (z.B. kinderlose Ehepaare, Lebensgefährten), sollte man möglichst früh ein Testament verfassen, das den “letzten Willen” eindeutig regelt. Dabei gibt es einige Regeln zur Gültigkeit des Dokumentes zu beachten.
Das private Testament
Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Es soll erkennen lassen, wann und wo es erstellt worden ist. Mit Maschinen geschriebene oder ausgedruckte Texte mit eigenhändiger Unterschrift oder handschriftliche Testament Unterschrift sind ungültig. Bei Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu abzufassen, mindestens aber jede Hinzufügung zu unterschreiben. Streichungen im Text sollten unterbleiben, sie können später als Manipulationen ausgelegt werden. Das Testament kann bei den persönlichen Papieren im Haus oder gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht aufbewahrt werden.
Der Inhalt
Der Erblasser kann frei entscheiden, wen er als Erben einsetzt. Das können nicht nur Personen sein, sondern auch Vereinigungen, Kirchen oder der Staat. Wird durch das Testament die gesetzliche Erbfolge geändert, so haben Kinder und Ehepartner des Verstorbenen, dessen Eltern, trotzdem Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Es macht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus und muss in Geld ausgezahlt werden (Baranspruch). Aus dem Testament sollte die Erbquote hervorgehen, d.h. wer allein oder zu welchem Bruchteil erben soll. Bestimmte Nachlassstücke können bestimmten Personen durch ein Vermächtnis zugesprochen werden. Um bei allem “sicher zu gehen” sollte ein Notar zu Rate gezogen werden. Die Kosten der Bestattung tragen die Erben.
Das gemeinsame Testament (z.B. für Ehepaare)
Ehepartner fassen häufig ein gemeinsames Testament ab, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Änderungen sind dann nur noch gemeinsam bzw. bedingt möglich. Im Sterbefall wird die gemeinsame Verfügung, also auch die des Überlebenden, bindend. Der Überlebende kann nur unter äußerst eingeschränkten Bedingungen die gemeinschaftliche Verfügung anfechten. In diesem Fall sollte unbedingt ein Notar zu Rate gezogen werden. Im Fall einer Scheidung wird das Testament ungültig.
Der Notar
Die notarielle Hilfe empfiehlt sich besonders dann, wenn Vermögenssituation und Familienverhältnisse kompliziert sind oder jemand nicht mehr in der Lage ist, eigenhändig zu schreiben.
Der Erbschein
Als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung gilt nur der Erbschein, den jeder Erbe beim Amtsgericht beantragen kann. Das Amtsgericht befindet sich in Braunschweig an folgender Adresse:
An der Matinikirche 8
38100 Braunschweig
Telefon : 0531-488-0
Da bis zur Ausstellung in der Regel eine längere Zeit vergeht, ist es zweckmäßig, seinem Ehegatten oder einem anderen Erben eine Vollmacht zu erteilen, mit der er über Konten verfügen kann. Diese Vollmacht kann so abgefasst werden, dass sie erst mit dem Tod in Kraft tritt.
Ausschlagen der Erbschaft
Grundsätzlich ist es möglich, eine Erbschaft auszuschlagen. In der Regel werden Erben von diesem Recht bzw. einer Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, wenn der Wert der Erbschaft die Schulden des Erblassers nicht deckt. Eine Ausschlagung kann nur innerhalb sechs Wochen nach Kenntniserlangung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.